Satzung

1. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Name des Vereins lautet  -  Spielstadt „Rainbow City“  - . Er hat seinen Sitz in Göppingen.
Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen werden.
Er wird im weiteren Verlauf dieser Satzung als Spielstadtverein bezeichnet.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Spielstadtverein, ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Personen mit dem Ziel, Angebote für Kinder und Jugendliche im Landkreis Göppingen zu schaffen.

Der Spielstadtverein hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:

  • Durchführung und Organisation der Spielstadt
  • Verwirklichung des pädagogischen Konzepts, wie
    • Kindern und Jugendlichen das Stadtleben zum Nachspielen zu ermöglichen
    • Die Struktur einer Stadt durch Netzwerkfunktionen nachspielen zu lassen
    • Demokratie erlernen und üben
    • Erlernen von handwerklichen Fertigkeiten
    • Schulung des Durchhaltevermögens
    • Konsumverhalten positiv zu beeinflussen
    • Beziehungen aufzubauen und zu pflegen
  • Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung
  • Integration von Kindern und Jugendlichen aus Jugendhilfeeinrichtungen
  • Den Teilnehmern neue und sinnvolle Alternativen in Form von Spiel- und Sportaktivitäten anzubieten
  • Zusammenarbeit mit Organisationen des öffentlichen und privaten Lebens auf den Gebieten der Erziehung, der Kultur und der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Organe des Vereins

§ 4 Organe des Spielstadtvereins

Diese sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Arbeitskreise

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
Anträge der Mitglieder an die Versammlung müssen 1 Woche vor deren Zusammenkunft beim Vorstand eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern und den anwesenden Vertretern der juristischen Personen, die die Mitgliedschaft besitzen, beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  • Beratung und Beschlussfassung über die ihr vorgelegten Anträge, insbesondere über die vergangene und künftige Tätigkeit des Vorstands und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstands für die Dauer von 2 Jahren. Es können nur natürliche Personen gewählt werden.
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder bedürfen, sowie über die Auflösung des Vereins, die nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden kann.
  • Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Arbeitskreise.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt

Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als virtuelle Online-Versammlung stattfinden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 stimm- und gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt alsbald nach seiner Bestellung einen 1.Vorsitzenden, einen 2.Vorsitzenden und einen 3.Vorsitzenden zu gesetzlichen Vertretern des Vereins im Sinne des §26 BGB.
Der Vorstand führt die Geschäfte und die Geschäftsstelle.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretung des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte wird in der Weise beschränkt, dass er über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen darf.
Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.

§ 7 Arbeitskreise

Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können Arbeitskreise einsetzen und deren Teilnehmer, die auch Nichtmitglieder sein können, berufen.
Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden, der Mitglied des Vereins sein muss.
Arbeitskreise beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbstständig und legen ihre Vorschläge dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Die Vorsitzenden der Arbeitskreise informieren den Vorstand.

§ 8 Berater

Nach Bedarf können Berater zu den Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Vorstandes oder zu den Sitzungen der Arbeitskreise durch den Vorstand eingeladen oder zugelassen werden.

§ 9 Protokollführung

Von allen Sitzungen und Tagungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Beschlussprotokolle zu fertigen. Diese sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Protokolle

  • der Mitgliederversammlung sind beim Vorstand einzusehen.
  • der Vorstandssitzung sind an alle Vorstandsmitglieder weiterzuleiten.

3. Vereinsmitglieder

§ 10 Aufnahme neuer Mitglieder

Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft / Mitgliedsarten

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Mitgliedschaft kann jede natürliche bzw. juristische Person beantragen, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Juristische Personen sind mit allen ihren Mitgliedern als eine Organisation im Sinne dieser Satzung anzusehen.

Der Verein unterscheidet in zwei Mitgliedsarten:

Aktive Mitglieder: diese Mitglieder „legen selbst Hand an" und bringen sich in die satzungsgemäßen Vereinsaktivitäten durch ihre Tätigkeit ein.

Passive Mitglieder: diese Mitglieder fördern den Verein mit ihrem Beitrag, haben ein Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimmrecht. Ein Amt in dem Verein können sie nicht ausüben.

Ein Wechsel zwischen der aktiven zur passiven Mitgliedschaft und umgekehrt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand und wirkt ab dem Beginn des Folgejahres.

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit aktiv zu unterstützen.
Handelt ein Mitglied nicht im Sinne des Vereins, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit das Mitglied ausschließen.
Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Um als Kassenprüfer gewählt zu werden, muss mindestens das 16. Lebensjahr erreicht sein.
Um als Vorstandsmitglied gewählt zu werden, ist Volljährigkeit erforderlich.
Passive Mitglieder leisten pro Jahr einen Vereinsbeitrag, der für das Folgejahr durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 13 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Erlöschen der juristischen Person oder Beschluss des Vorstandes.
Außerdem erlischt die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes, falls eine Kontaktaufnahme aufgrund von fehlenden Kontaktdaten nicht mehr möglich ist.

4. Wahlen

§ 14 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt und nimmt seine Tätigkeit bereits nach der Wahl auf. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 15 Wahlordnung

Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat eine Stimme.
Wählbar ist jedes voll geschäftsfähige Mitglied.
Auf Antrag wird die Wahl geheim durchgeführt.
Die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer müssen getrennt

  • im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit
  • in den weiteren Wählgängen mit relativer Mehrheit

der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Nachwahlen gelten für die laufenden Amtsperioden.

5. Geschäftsführung

§ 16 Geschäftsstelle

Der Verein unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle.

§ 17 Aufwandsentschädigung / Kostenersatz

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Für im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit angefallene Aufwendungen, die von aktiven Mitgliedern nachgewiesen werden, erstattet der Verein Kostenersatz. Sofern steuerrechtliche Pauschalwerte (z.B. Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwand) vorliegen, sind diese als Höchstwert anzusetzen. Im Zweifel entscheidet der Vorstand über den Kostenersatz.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Kassenprüfung

Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

6. Auflösung des Vereines

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Kreisjugendring Göppingen e.V." mit Sitz in 73312 Geislingen. Die Entscheidung über die unmittelbare und ausschließlich gemeinnützige Mittelverwendung für dieses Vermögen soll dann bei der Delegiertenversammlung liegen.

7. Sonstiges

§ 21 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Göppingen in Kraft.